04.07.2024

Im Urlaub arbeiten: Ist das erlaubt?

Entspannen am Strand oder doch lieber ein lukrativer Nebenverdienst? Wer im Urlaub arbeiten möchte, sollte sich fragen, ob das überhaupt erlaubt ist. Denn die Gesetzeslage ist nur auf den ersten Blick eindeutig. Wann das Arbeiten trotz Urlaub erlaubt ist und wann nicht, klärt dieser Artikel. Außerdem: Welche Konsequenzen können beim rechtswidrigen Arbeiten im Urlaub drohen?

Arbeiten im Urlaub: Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeiten im Urlaub ist per Gesetz nicht gestattet
  • Ausnahme: unbezahlte Arbeiten (z.B. Ehrenamt, Nachbarschaftshilfe) sind erlaubt
  • Das Arbeiten im Urlaub in einem Minijob ist grundsätzlich zulässig
  • Vorgesetzte dürfen nicht verlangen, dass ihre Teamkräfte im Urlaub permanent erreichbar sind

Darf man im Urlaub freiwillig arbeiten?

Die Frage „Darf man im Urlaub arbeiten?“ lässt sich durch einen Blick in § 8 Bundesurlaubsgesetz (kurz: BUrlG) beantworten. Darin heißt es:

„Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.“

Daraus folgt, dass es per Gesetz zunächst einmal nicht erlaubt ist, im Urlaub zu arbeiten. Schließlich sollen die freien Tage dem so genannten „Erholungszweck“ dienen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen sich mental regenerieren und im Anschluss an ihren Urlaub gut erholt wieder ans Werk gehen können.

Weiterführende Informationen: Welcher Urlaubsanspruch besteht bei einer 4-Tage-Woche?

Im Urlaub arbeiten: Welche Nebentätigkeiten sind erlaubt?

Schlüsselwort des Gesetzestextes ist jedoch der Begriff „Erwerbstätigkeit“. Das Arbeiten im Urlaub ist per Gesetz erlaubt, sofern für die Tätigkeit keine Vergütung gezahlt wird. Dazu zählen beispielsweise:

  • ehrenamtliche Arbeiten
  • Arbeiten für sich selbst, zum Beispiel am eigenen Haus
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit öffentlichen oder familienrechtlichen Pflichten
  • Nachbarschaftshilfe oder andere Gefälligkeiten

 

Darf ich im Urlaub im Minijob arbeiten?

Doch auch das entlohnte Arbeiten trotz Urlaub kann erlaubt sein. Entscheidend ist dann, ob die Tätigkeit dem Erholungszweck widerspricht. Wer im Rahmen eines Nebenjobs im Urlaub arbeiten möchte, kann dies tun, sofern durch den Nebenjob nicht die gleiche Belastung wie im alltäglichen Beruf hervorgerufen wird.

Ein Beispiel: Arbeitnehmer A arbeitet üblicherweise 8 Stunden pro Tag im Büro und möchte im Urlaub einige Stunden als Erntehelfer auf dem Feld tätig werden. Sofern die Belastung dabei geringer ist als beim alltäglichen Bürojob oder die Nebentätigkeit sogar das Bedürfnis nach Erholung erfüllt, ist das Arbeiten im Urlaub erlaubt.

Darf man im Urlaub woanders arbeiten?

Gemäß § 1 BUrlG i.V.m. § 8 BUrlG dient der bezahlte Urlaub grundsätzlich der Erholung. Zwar ist das Arbeiten im Urlaub erlaubt, sofern dabei der Erholungszweck berücksichtigt wird, allerdings dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines bezahlten Urlaubs keine Anstellung bei der Konkurrenz ihres arbeitgebenden Betriebes antreten.

In diesem Zusammenhang wissenswert: Wann darf genehmigter Urlaub gestrichen werden?

Lockerer sind die gesetzlichen Regelungen beim unbezahlten Urlaub. Denn dieser gehört nicht zur gesetzlichen Regelung, sondern entsteht aus einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrem Betrieb. Folglich muss nicht auf den Erholungszweck geachtet werden.

Und: Angestellte dürfen während ihres unbezahlten Urlaubs woanders arbeiten, sofern sie dabei ihre Rücksichtnahme- und Treuepflichten gegenüber ihrem Betrieb erfüllen. Das bedeutet, auch im unbezahlten Urlaub darf nicht für die Konkurrenz gearbeitet werden. Ausnahme: Der Arbeit gebende Betrieb hat dies schriftlich genehmigt.

Rechtswidrig im Urlaub arbeiten: Welche Konsequenzen können drohen?

Wer unerlaubt im Urlaub arbeiten geht, muss mit schwerwiegenden Folgen rechnen. Denn eine Erwerbstätigkeit kann gegen die vertraglich vereinbarten Pflichten im Arbeitsvertrag verstoßen.

Mögliche Folgen sind:

  • eine schriftliche Aufforderung des arbeitgebenden Betriebes, die rechtswidrige Arbeit zu unterlassen
  • eine gerichtliche Durchsetzung dieses Unterlassungsanspruches
  • eine Abmahnung oder Kündigung
  • Schadenersatzansprüche, beispielsweise dann, wenn sich Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter während einer rechtswidrigen Erwerbstätigkeit verletzen und daher nicht mehr bei ihrer Hauptarbeitgeberin oder ihrem Hauptarbeitgeber arbeiten können

Beschäftigte, die sich mit einer ungerechtfertigten Abmahnung oder Kündigung konfrontiert sehen, können Unterstützung durch eine zuverlässige Berufsrechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen. Diese bietet neben einer telefonischen anwaltlichen Beratung auch finanziellen Rückhalt, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Darf der Betrieb Angestellte im Urlaub kontaktieren?

Nach § 1 BUrlG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser soll schon dem Wortlaut nach der Erholung dienen. Eine ständige Erreichbarkeit stünde dem entgegen. Folglich sind Angestellte nicht verpflichtet, während ihres bezahlten Urlaubs beruflichen Tätigkeiten nachzugehen. Sie müssen weder eingehende Anrufe von Vorgesetzten annehmen noch dienstliche E-Mails abrufen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, beispielsweise bei Mehrurlaub. Hier dürfen Unternehmen Sondervereinbarungen mit ihrer Belegschaft treffen, die eine Kontaktaufnahme innerhalb der Urlaubszeit erlauben.

Auch in dringenden Notfällen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Urlaub kontaktiert werden. Beispielsweise dann, wenn der oder die Beschäftigte ein Passwort kennt, das für den betrieblichen Ablauf von hoher Relevanz ist.

Gut zu wissen: Existiert im Arbeitsvertrag eine Klausel, die zur Erreichbarkeit im Urlaub verpflichtet, ist diese möglicherweise ungültig. Der DEURAG VertragsCheck bietet Versicherten die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag vor Abschluss auf Ungereimtheiten hin rechtlich prüfen zu lassen.

Gibt es eine Vergütungs-, Ausgleichs- oder Überstundenregelung?

Nur in besonders dringenden Notfällen dürfen Angestellte im Urlaub zur Arbeit gerufen werden. Zum Beispiel, wenn die EDV zusammengebrochen ist und nur eine bestimmte Teamkraft den Fehler beheben kann.

Der Arbeit gebende Betrieb hat in diesem Fall sämtliche Kosten zu tragen, der der arbeitnehmenden Person entstehen. Dies können beispielsweise Stornokosten für eine verpasste Reise oder Rückflugkosten bei einem bereits angetretenen Urlaub sein. Darüber hinaus besteht der Urlaubsanspruch fort, sofern der ursprünglich genehmigte Urlaub tatsächlich nicht gewährt wurde.

Zum Weiterlesen empfohlen: Die Versteuerung von Feiertagszuschlägen

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