08.08.2024

Darf man Bienen im Garten halten? Das gilt es zu beachten

Sie bestäuben Pflanzen und Bäume und produzieren obendrein leckeren Honig. Bienen sind wichtige Helfer. Doch wer mit dem Gedanken spielt, Bienen im Garten zu halten, sollte die Rechtslage kennen. Welche gesetzlichen Vorschriften gelten und was zu beachten ist, um Streit mit der Nachbarschaft zu vermeiden, klärt dieser Artikel.

Bienen im Garten halten: Ist das überhaupt erlaubt?

Gute Nachricht für bienenzüchtende Personen: In Deutschland ist es generell erlaubt, Bienen im Garten oder auf dem Balkon zu halten. Eine entsprechende behördliche Genehmigung ist nicht notwendig – ebenso wenig wie ein Qualifikationsnachweis.

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Bienen im Garten: Anmeldung erforderlich

Allerdings muss jede Bienenhaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt angemeldet werden. Die gesetzliche Grundlage ist die Bienenseuchen-Verordnung, kurz: BienSeuchV. Die Anmeldepflicht trifft jeden, der Bienen im Garten halten möchte – auch ohne Honigernte.

Hintergrund: Bienen-Krankheiten können zu Epidemien führen und nicht nur die eigenen Bienenvölker, sondern auch andere Völker infizieren und töten. Einige Seuchen und Bedrohungen sind generell meldepflichtig. Dazu zählen:

  • die Amerikanische Faulbrut (AFB)
  • der kleine Beutenkäfer
  • die Tropilaelaps-Milbe

 

Wichtig: Bereits der Verdacht auf eine dieser Seuchen bzw. Bedrohungen muss den zuständigen Behörden gemeldet werden. Darüber hinaus sind Hobby-Imker verpflichtet, umgehend etwas gegen die weitere Ausbreitung der Seuche/Bedrohung zu unternehmen.

Wer es unterlässt, seine Bienen im Garten anzumelden, verstößt gegen § 26 Nr. 1 BienSeuchV und muss mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen. Ähnlich hohe Strafen drohen, sofern eine der oben genannten Seuchen bzw. Bedrohungen nicht gemeldet wird.

Bienen auf dem Balkon halten: Das ist zu beachten

Das Halten von Bienen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, wenn die vermietende Person zustimmt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg (Az.: 641 C 377/13) zählen Bienen nicht als Kleintiere, sondern als Wildtiere. Kleintier-Regelungen im Mietvertrag treffen folglich nicht auf sie zu. Im gleichen Urteil stellt das Gericht jedoch fest, dass das Halten von Bienen auf dem Balkon nicht zum üblichen Gebrauch der Mietsache zählt. Aus diesem Grund ist für die Haltung eine Genehmigung der vermietenden Person erforderlich.

Alternative: Insektenfreundliche Blumen und Kräuter auf dem Balkon locken Bienen sowie andere Insekten an und dürfen ohne Genehmigung gepflanzt werden.

Darf ich Bienen im Kleingarten halten?

Die Haltung von Bienen im Kleingarten ist ebenfalls zulässig, soweit die Gartenordnung des jeweiligen Verbands sowie die Vereinssatzung das nicht verbieten. Darin finden sich häufig entsprechende Regelungen, die die Haltung gänzlich verbieten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlauben.

So sind Bienen im Kleingarten oft nur erlaubt, sofern alle umliegenden Pächter und Pächterinnen der Haltung zugestimmt haben. Darüber hinaus fordern viele Kleingarten-Vereine die Sicherstellung, dass sich keine Menschen mit Allergie regelmäßig im unmittelbaren Umfeld aufhalten.

Kurzer Exkurs: Darf ich im Garten Feuer machen?

Müssen Nachbarn die Bienen im Garten dulden?

Ob eigener Garten oder Kleingarten: Nebenan Wohnende müssen Bienen im Garten zunächst einmal dulden. Das gilt vor allem an Standorten, an denen die Bienenhaltung als „ortsüblich“ gilt. Eine Lärmbelästigung durch die Bienen oder eine allgemeine Angst vor den Tieren reichen zunächst nicht aus, um gegen die Bienenhaltung vorgehen zu können.

Allerdings kann sie im Einzelfall untersagt werden. Voraussetzung hierfür:

  • eine wesentliche Beeinträchtigung von nebenan Wohnenden
  • die Bienenhaltung ist nicht ortsüblich

 

Eine wesentliche Beeinträchtigung wäre beispielsweise gegeben, wenn nebenan Wohnende allergisch auf Bienen sind und ein Stich eine lebensbedrohliche allergische Reaktion hervorrufen könnte.

In der Folge könnte die Bienenhaltung durch die Nachbarschaft untersagt werden, sofern diese nicht ortsüblich ist. Ein entsprechendes Urteil hat das Landgericht Bonn gefällt (Az.: 7 O 181/12). Im vorliegenden Fall wurde ein Hobby-Imker von einem Nachbarn verklagt. Begründung: Die Bienen verlören ständig Kot und Lehmkrümel und würden das Grundstück verschmutzen.

Zwar bejahte das Gericht die wesentliche Beeinträchtigung, jedoch wurde die Bienenhaltung aufgrund des örtlich ansässigen Imkervereins als „ortsüblich“ eingestuft – und die Klage abgelehnt.

Wer Honigbienen im Garten halten möchte, sollte zunächst das Gespräch mit Nebenanwohnenden suchen. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, die Beeinträchtigung für die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise durch eine gewissenhafte Planung der Einflugschneise, die optimalerweise ausschließlich entlang des eigenen Grundstücks verlaufen sollte. Über wirksame Maßnahmen informiert der nächstgelegene Imkerverein.

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